IED und Umweltinspektion

IED und Umweltinspektion

Die Industriemissionsrichtlinie markiert einen heftigen Umbruch im deutschen Umweltrecht und löst markante Zusatzbelastungen bei den betroffenen Unternehmen sowie eine Haftungsverschärfung für die Betreiber aus.

Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen vom 29.11.2010 (IED, Industrial Emissions Directive) wurde am 02.05.2013 abschließend in deutsches Recht umgesetzt. Zur Erreichung eines einheitlichen Umweltschutzniveaus und gleichwertiger Wettbewerbsbedingungen in Europa wird ein medienübergreifender, integrierter Schutzansatz über alle von einer Industrieanlage ausgehenden Umweltbelastungen für Luft, Wasser und Boden durchgesetzt. Die neuen Verpflichtungen betreffen in Deutschland seit 2014 geschätzte 9.000 bis 10.000 Anlagen. In 2015 werden diese Anlagen nun auf breiter Front behördlichen Umweltinspektionen unterzogen.

Betroffen sind genehmigungsbedürftige Anlagen, die in der geänderten 4. Bundes-Immissions­schutz-Verordnung mit dem Buchstaben „E“ gekennzeichnet sind und früher überwiegend „Spalte 1-Anlagen“ waren.

Folgende kosten- und haftungsrelevante Änderungen ergeben sich

1. Öffentliche Listen aller betroffenen Anlagen

  • Alle IED-Anlagen werden von den zuständigen Verwaltungseinheiten mit Firmenname, Anlagentyp und Nr. nach der 4. BImSchV im Internet veröffentlicht.
  • Alle Anlagen werden nach deren Gefährdungsstufe öffentlich eingestuft und einem Überwachungsprogramm unterworfen.

Konsequenzen: Interessengruppen und Widersacher erhalten direkte Informationen über die betroffenen Unternehmen. Die Gefährdungseinstufung kann zusätzliche Ressentiments auslösen.

 

2. Änderung der Genehmigungsgrundlagen und neuer Technikstandard

  • Betroffene Unternehmen müssen prüfen, ob sich ihr Genehmigungsstatus nach der 4. BImSchV geändert hat und somit neue Pflichten bestehen.
  • Die Abkehr vom Stand der Technik hin zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) zwingt die Unternehmen zur Anpassung. Dabei werden auch strengere Grenzwerte als z.B. in der TA Luft gesetzt. Bereits schon 4 Jahre nach deren Veröffentlichung in den verbindlichen BVT-Schlussfolgerungen sind die neuen Standards als Betreiberpflicht umzusetzen.

Konsequenzen: Investitionsbedarf ist in den Capex-Listen sowie von den Prüfgesellschaften in den Lageberichten zu benennen; dies hat auch hohe Relevanz bei Unternehmenstransaktionen.

 

3. Umweltinspektionen und Umweltinspektionsbericht

  • Es werden umfangreiche behördliche Überwachungsanforderungen verankert, die nach Schätzungen des BDI die dt. Industrie jährlich einen 3-stelligen Millionenbetrag kosten wird.
  • Entsprechend den behördlich festgesetzten Gefährdungsstufen erfolgt eine jährliche bis dreijährige, behördliche Anlagenüberwachung durch sogenannte Umweltinspektionen; die Kosten sind vom betroffenen Unternehmen zu tragen.
  • Jährliche Berichterstattungspflicht über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung und Erfüllung der Genehmigungsanforderungen.
  • Die behördlichen Umweltinspektionsberichte werden mit der Benennung der nach Schwere eingestuften Mängel im Internet veröffentlich oder anderweitig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Konsequenzen: Mit der öffentlichen, behördlichen Mängelbenennung wird regelmäßig ein Compliance-Verstoß dokumentiert, der bei Zulieferern auch deren Auslistung bei Kunden bedingen kann. Zusätzlich kann im Schadenfall seitens des Versicherers eine Obliegenheitsverletzung leicht belegt werden. Zudem werden Streitparteien mit entscheidenden, betrieblichen Informationen zur Durchsetzung von Ansprüchen ausgestattet.

 

4. Boden- und Grundwasseruntersuchung bei wesentlicher Änderung und Neugenehmigung

  • Für Neuanlagen sowie bei wesentlichen Änderungen wird ein Ausgangszustandsberichts (AZB) gefordert, welcher Boden und Grundwasser vor der anstehenden Nutzung bewertet. Ein solcher AZB wird nach Schätzungen der Bundesregierung Kosten von bis zu ca. 115T€ aufwerfen.
  • Ergänzend sind regelmäßige Boden- und Grundwasserproben zu entnehmen, die im Laufe einer langjährigen Geländenutzung 6-stellige Beträge ausmachen können.
  • Auf Grundlage des AZB ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, bei einer Stilllegung der Anlage den ursprünglich ermittelten Ausgangszustand des Anlagengrundstücks wiederherzustellen.

Konsequenzen: Der europäische Ansatz widerspricht dem fortschrittlichen deutschen Bodenschutzrecht, wirft ohne Not hohe Kosten auf und mündet in Haftung, eingeschränkter Versicherbarkeit sowie ggfs. Wertminderung Ihres Anlagengrundstücks. Nutzen Sie die Möglichkeiten der begründeten Abwehr eines AZB.

 

Das sollten Sie tun, bevor Sie die erste Umweltinspektion trifft:

Bereiten Sie sich auf die Umweltinspektion vor und führen Sie ein eigenes, internes Audit durch. Mit der Beseitigung von Missständen kommen Sie der Prangerwirkung der veröffentlichten Inspektionsberichte zuvor.

Mit den Sachverständigen und Umweltgutachtern der Envi Experts GmbH ist eine umfassende und hochbelastbare Vorbereitung und bei Bedarf auch Vertretung gegenüber den Behörden gegeben.

Prüfen Sie mit Ihrem Industriemakler mögliche Folgen aus Obliegenheitsverletzungen, das zusätzliche Risiko der Geschäftsführerhaftung (D&O) und beseitigen Sie Deckungslücken.

Envi Experts bieten Ihnen mit fast 3 Jahrzehnten Erfahrung in der Umwelthaftpflichtversicherung jede notwendige Unterstützung.

Nutzen Sie die Möglichkeiten ohne AZB auszukommen.

Als unabhängiger Industriegutachter ist die Envi Experts GmbH bekannt für ihre solide Nachweisführung.

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