Bayern
Regelung im Umgang mit Kampfmitteln in Bayern
Grundsätzlich liegt die Erforschung und Beseitigung von Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen, in der Verantwortung des Grundstückseigentümers. Dabei gehört es nicht zu den Aufgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes, die Kampfmittelbelastung bzw. –freiheit von Grundstücken zu beurteilen oder zu bescheinigen.
Nach der Bayerischen Bauordnung darf die Bebauung eines Grundstücks die öffentliche Sicherheit nicht gefährden (BayBO Art. 3 Abs. 1Satz 1). Das Grundstück muss so beschaffen sein, dass es für eine beabsichtigte Bebauung geeignet ist (BayBO Art. 4 Abs. 1 Nr. 1). Insoweit ist die Freiheit von Kampfmitteln eine besondere Eigenschaft des Baugrundes.
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