Sachsen

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Regelung im Umgang mit Kampfmitteln in Sachsen

Die Amtshilfe umfasst die Suche nach Kampfmitteln, sofern dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist, die Räumung, Beförderung und Vernichtung von Kampfmitteln. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst kann hierzu Aufträge an private Räum- und Bergungsunternehmen vergeben.
Auf der Grundlage der Verordnung vom 08.04.1997 erhebt der Kampfmittelbeseitigungsdienst Gebühren für seine Tätigkeiten, sofern der Auftrag an den Kampfmittelbeseitigungsdienst nicht unmittelbar der Abwendung von Gefahren gedient hat. Gemäß Ziff. 2.1 der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift (VwV-PolBGVO) ist eine Unmittelbarkeit gegeben, wenn die Gefahr entweder gegenwärtig ist oder wenn nicht vorhergesehen werden kann, zu welchem Zeitpunkt Leib und Leben von Menschen geschädigt werden können. Auch bei einer latenten Gefahr liegt das Kriterium der Unmittelbarkeit als Voraussetzung für die Kostenfreiheit vor, sofern die latente Gefahr auf Kenntnis bzw. auf indiziengestützter Vermutung beruht. In allen anderen Fällen, d.h. wenn weder eine Gefahr noch eine latente Gefahr gegeben ist, hat der Grundstückseigentümer bzw. Bauherr die Kosten der Gefahrerkundung bzw. Gefahrenvorsorge zu tragen.

 

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