Sachsen-Anhalt
Regelung im Umgang mit Kampfmitteln in Sachsen-Anhalt
Die Kampfmittelbeseitigung ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und obliegt grundsätzlich den örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden. Dies sind die Landkreise, die kreisfreie Stadt Dessau und in Magdeburg sowie Halle die jeweilige Polizeidirektion.
Eine gesetzliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Einschaltung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes bei Bauvorhaben besteht nicht. Allerdings verlangen die Baugenehmigungsbehörden vom Bauherrn, dass vor Baubeginn ein Verdacht auf Kampfmittel durch geeignete Untersuchungen auszuräumen ist. Durch Auflagen in Baugenehmigungen werden die Bauherren verpflichtet, mit dem Bauen erst dann zu beginnen, wenn eine sogenannte Unbedenklichkeitserklärung (Freigabeerklärung) vorliegt.
Diese Bescheinigung erteilt auf Antrag und nach Beteiligung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes die zuständige Sicherheitsbehörde (Landkreise, kreisfreie Stadt Dessau, in Magdeburg und Halle die Polizeidirektion). Dazu bittet die jeweils zuständige Sicherheitsbehörde den Kampfmittelbeseitigungsdienst im Rahmen der Amtshilfe um fachliche Stellungnahme zu einer möglicherweise vorliegenden Kampfmittelbelastung der Baufläche. Im Technischen Polizeiamt des Landes werden die vorliegenden Unterlagen und Erkenntnisse ausgewertet und der Sicherheitsbehörde eine Stellungnahme zugeleitet. Die Sicherheitsbehörde erstellt aufgrund der Stellungnahme des Kampfmittelbeseitigungsdienstes gegebenenfalls die Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Bauherren oder veranlasst die Durchführung von weiteren Gefahrerforschungs- bzw. Gefahrbeseitigungsmaßnahmen.
Die notwendigen Kampfmittelräummaßnahmen können je nach Einzelfall vom Kampfmittelbeseitigungsdienst oder von einer privaten Kampfmittelräumfirma im Auftrag und auf Kosten des Grundstückseigentümers durchgeführt werden. Sofern der Kampfmittelbeseitigungsdienst private Fachfirmen beauftragt, erfolgt die Vergabe auf der Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung.
Die Kosten für Gefahrerforschungsmaßnahmen sowie für vorbereitende und nachbereitende Arbeiten bei Gefahrenabwehrmaßnahmen hat im Regelfall der Grundstückseigentümer zu tragen.
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